Der Bundesminister der Finanzen Deutschland teilte mit Rundschreiben vom 19. März 2004 – IV B 4 – S 1301 USA – 22/04 – an die beteiligten Behörden der einzelnen Bundesländer und des Bundes folgendes in Interpretation mit:
Die USA LLC kann für deutsche Steuerzwecke – gegebenenfalls auch in Abweichung von dem US-Steuerstatus – sowohl als Personen als auch als Kapitalgesellschaft eingeordnet werden.
Die Folgen aus steuerlicher Sicht könnten demnach sein:
Die LLC könnte in den USA als Personengesellschaft (die LLC kann hier jedoch frei wählen) und in Deutschland unter Umständen als eine Kapitalgesellschaft qualifiziert werden. Dies könnte eine Überbesteuerung durch DBA zur Folge haben. Um dieses Risiko auszuschliessen, wird bei Niederlassung in Deutschland eine Qualifizierung veranlasst, die untersucht, ob das Gebilde im gesamtrechtlichen Zusammenhang einer Körperschaft gleicht.
Der Lösungsansatz liegt in der Nutzung einer Corporation
Für die unumstrittene rechtliche Anerkennung einer Corporation in Deutschland hat der Europäische Gerichtshof mit seinen Grundsatzentscheidungen “Centros”, “Überseering” und “Inspire Art” den Weg freigemacht.
Der Bundesgerichtshof hat im Anschluss daran seine Rechtsprechung die Möglichkeit geschaffen, dass USA Corporations, die im Ausland gegründet, jedoch in Deutschland ihre Geschäftstätigkeit ausüben, auch hier rechtsfähig sind und Zweigniederlassungen gründen können, ohne dass sie ein Stammkapital wie bei der deutschen GmbH oder AG erbringen müssen.
Wird die Corporation geschäftlich in Deutschland tätig, so betreibt sie grundsätzlich in Deutschland eine selbstständige Niederlassung, die mithilfe eines Notars in das Handelsregister einzutragen wird. Die Errichtung einer selbständigen Zweigniederlassung einer Corporation ist durch die zuständigen Organe der Corporation zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Bei der Anmeldung ist das Bestehen der Gesellschaft als solche nachzuweisen.







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